Corona – „Eltern-Entschädigung“ nun auch für berufstätige Eltern

Corona-Entschädigung bisher

Bislang tat sich der Gesetzgeber und auch die Verwaltung leider sehr schwer mit Entschädigungszahlungen wegen der Corona-Krise. Aus gutem Grund werden von Zwangsschließungen betroffenen Unternehmern solche Zahlungen gefordert. Aber auch Arbeitnehmer können quasi als „Dritte“ von Zwangsschließungen betroffen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betreuung der Kinder durch Schul-oder Kitaschließungen nur durch eigenes Fernbleiben vom Arbeitsplatz gewährleistet werden kann.

Neuregelung Eltern-Entschädigung

Gute Nachrichten für Eltern,die berufstätig sind und deshalb Probleme wegen der Betreuung ihrer Kinder haben. Aufgrund einer gerade vom Gesetzgeber beschlossenen Neuregelung im Infektionsschutzgesetz können nun auch diese Eltern eine Entschädigung erhalten. Bis zum 31.12.2020 haben diese Eltern nun auch gemäß § 51 Abs.1 1a IFSG einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfälle wegen der Schließung von Kitas und Schulen.

Wenn Eltern keine Betreuung für ihr Kind mehr sicherstellen können und deshalb zu Hause bleiben müssen, gibt es nun die Möglichkeit,für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens höchstens jedoch 2.016 Euro zu erhalten.

Verfahren Eltern-Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Die Auszahlung und die Antragsstellung übernimmt dabei zunächst der Arbeitgeber. Dieser kann dann bei der zuständigen Landesbehörde die Erstattung der Entschädigungsleistung beantragen.

Voraussetzung für den Erhalt einer sog. Eltern-Entschädigung ist es, dass kein Homeoffice möglich ist und auch keine anderweitige Betreuung in Betracht kommt. Risikogruppen, wie z. B. die Großeltern des Kindes, müssen für die Betreuung der Kinder jedoch nicht herangezogen werden. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld oder bezahlten Urlaub schließen den Anspruch auf Entschädigung aus.

Sollten Sie dazu Fragen haben, können wir Sie gerne ausführlich dazu beraten.

Nach wie vor sind wir in unserer Kanzlei unter 04131 –400 400 zu erreichen und freuen uns über Ihren Anruf.

Hendrik A. Könemann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Insolvenzverwalter

Kanzlei Könemann

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