Entschädigung für Betriebsschließung – Warum eigentlich nicht?

Sind neben Corona Hilfsleistungen für Betriebe zusätzlich auch Entschädigungszahlungen möglich?

Während in der Öffentlichkeit eine breite Diskussion über die Corona-Hilfspakte der Regierung herrscht, wird die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen der von den Schließungen betroffenen Unternehmen so gut wie nie erwähnt. Oft wird von staatlicher Seite sogar suggeriert, es würde diese Schadensersatzansprüche nur in geringen Ausnahmefällen geben und kämen für die allgemeinen Schließungen aufgrund der aktuellen Allgemeinverfügungen nicht in Betracht.

Doch ist dies wirklich so?

Natürlich möchten die staatlichen Behörden nicht, dass sie die betroffenen Betriebe entschädigen müssen. Aber in juristischen Fachkreisen werden immer mehr Stimmen laut, die dafür plädieren, dass betroffene Unternehmen nach § 56 IFSG bei der zuständigen Behörde einen in der Sache begründeten Antrag auf Entschädigung in Geld stellen können.

Die Allgemeinverfügung zur Betriebsschließung stellt eine Art enteignenden Eingriff dar, durch den Sie als Gewerbetreibende verpflichtet wurden, ein Sonderopfer zu erbringen. Diese Situation entspricht dem Rechtsgedanken, der dem § 56 IFSG zugrunde liegt. Da auch die Rechtsgrundlage, auf die sich die Allgemeinverfügung stützt nicht ohne Auslegung für die Betriebsschließungen herangezogen werden konnte, wird man auch § 56 IFSG auslegen müssen.

Gerichtliche Entscheidungen gibt es naturgemäß noch keine. Wie sich die Gerichte dazu positionieren, bleibt deshalb abzuwarten.

Entscheidend aber ist, Ihnen rennt die Zeit davon. Ein Antrag auf Entschädigung nach § 56 IFSG kann bei dem zuständigen Gesundheitsamt NUR innerhalb von 3 Monaten gestellt werden. Geht der Antrag nicht fristgerecht ein, können Sie keine Entschädigung erhalten. Bis dahin sind aber keine gerichtlichen Entscheidungen –und damit Rechtssicherheit zu erwarten.

Es stellt sich daher die Frage „Warum eigentlich nicht?“ einen Antrag stellen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb vorsorglich einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Bei einem negativen Bescheid besteht dann immer noch die Möglichkeit, dagegen eine Klage einzureichen.

Wir beraten Sie gerne zu diesem komplexen Thema und helfen Ihnen durch das Dickicht der verschiedenen Antragsformulare.

Nach wie vor sind wir in unserer Kanzlei unter 04131 –400 400 zu erreichen und freuen uns über Ihren Anruf.

Hendrik A. Könemann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter

Kanzlei Könemann

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